das sind unsere allgemeinen Anregungen zu Aufstockungen in der Stadt Zürich
Eine Volksinitiative kann entweder als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung eingereicht werden. Während sich ein ausgearbeiteter Entwurf formell ohne weitere Erläuterungen oder Korrekturen in das betreffende Gesetz einfügen muss, kann mit einer allgemeinen Anregung ein Anliegen ohne konkreten Gesetzestext zur Abstimmung gebracht werden. Nach ihrer Annahme muss sie erst in eine entsprechende Rechtsform gebracht werden. Eine allgemeine Anregung verspricht daher fälschlicherweise, eine vage Forderung in den Raum stellen zu können. Das stimmt aber nicht ganz, denn eine allgemeine Anregung darf nur formal, nicht aber inhaltlich vage sein! Eine in der Initiative geforderte Stossrichtung muss auch bei einer allgemeinen Anregung von den Behörden gewahrt werden und darf nicht als auszulotende Forderung in einer anderen Form umgesetzt werden.