Aufstockungsinitiative

Verdichtung geht uns alle an


Das Giesskannenprinzip der Aufstockungsinitiative und eine qualitätsvolle Raumentwicklung lassen sich laut Stadtrat nicht unter einen Hut bringen.3


   Verdichtungsgebiete der Aufstockungsinitiative
   Verdichtungsgebiete des kommunalen Richtplanes

Er listet eine Reihe von Faktoren auf, welche die Verdichtungsgebiete des kommunalen Richtplans beeinflussen:
 
  • Erschliessung mit ÖV
  • Qualitäten bestehender Siedlungsstrukturen 
  • Denkmal- und Ortsbildschutz
  • stadtklimatische Belastung
  • Erneuerungspotenzial des Gebäudeparks (nach Baujahr und Schutzstatus)
  • Schulraumangebot
  • Angebot an öffentlichen Freiräumen
  • Strassenlärmbelastung
  • Potenzial für gemeinnützigen Wohnungsbau

Multifaktoriell ist das Schlagwort der Behörden. 

Werden die Gebiete der Aufstockungsinitiative mit den Verdichtungszonen des kommunalen Richtplans verglichen, zeigt sich, dass sich einige Flächen überschneiden. Einzig in den Quartieren mit Einfamilienhäusern und kleinteiliger Parzellenstruktur wie am Züriberg, in Höngg und in der Enge geht die Initiative deutlich darüber hinaus. Gleichzeitig sind dies die Stadtteile, in denen einkommensstarke Bevölkerungsschichten leben und somit auch die Quartiere mit grossem Wohnflächenverbrauch pro Person. Hohe Einkommen und kleinteilige Parzellenstruktur bilden einen fruchtbaren Boden für Baurekurse, was die Bewilligung vieler Projekte verunmöglicht.

Aus unserer Perspektive darf das Rekursrecht nicht verhindern, dass auch in kleinparzellierten Quartieren verdichtet werden kann. Auch gemeinnützige Baugenossenschaften und Stiftungen, die sich dem Ziel des preisgünstigen Wohnungsbau verschrieben haben, sehen sich oft mit einem undurchdringlichen Dickicht von Einsprachen konfrontiert. Ein durchschnittlicher Baurekurs verzögert ein Projekt um ein halbes Jahr,4 weshalb viele Bauträger von vornherein finanzielle Forderungen für den Rückzug von Rekursen einkalkulieren.5 Wir stellen uns eine engere Auslegung vor, mit welchen Argumenten umliegende Eigentümer:innen zur Einsprache berechtigt sind. Wichtig dabei ist, dass das Verbandsbeschwerderecht nicht eingeschränkt wird.
Wir müssen das Potential der reichen Stadtteile aktivieren! Wenn alleine die ärmsten Stadtteile das Bevölkerungswachstum auffangen müssen, sind Verdrängungsprozesse und grossflächige Ersatzneubauten nicht verwunderlich. Wir fordern daher, die kleinteilig parzellierten Hanglagen nicht à priori auszuklammern. Auch hier müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit Zürich das prognostizierte Wachstum bewältigen kann. 
Eine Volksinitiative kann entweder als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung eingereicht werden. Während sich ein ausgearbeiteter Entwurf formell ohne weitere Erläuterungen oder Korrekturen in das betreffende Gesetz einfügen muss, kann mit einer allgemeinen Anregung ein Anliegen ohne konkreten Gesetzestext zur Abstimmung gebracht werden. Nach ihrer Annahme muss sie erst in eine entsprechende Rechtsform gebracht werden. Eine allgemeine Anregung verspricht daher fälschlicherweise, eine vage Forderung in den Raum stellen zu können. Das stimmt aber nicht ganz, denn eine allgemeine Anregung darf nur formal, nicht aber inhaltlich vage sein! Eine in der Initiative geforderte Stossrichtung muss auch bei einer allgemeinen Anregung von den Behörden gewahrt werden und darf nicht als auszulotende Forderung in einer anderen Form umgesetzt werden.