Aufstockungsinitiative

Mehr als nur ein Stockwerk



Die Beschränkung auf ein Geschoss halten wir für zu schwach! Ein differenzierter Ansatz, mit teilweise mehreren Geschossen, könnte einerseits die Anzahl neuer Wohnungen erhöhen und andererseits die Möglichkeit bieten, die unterschiedlichen Ausgangslagen der Bausubstanz zu berücksichtigen.

Aufstockungen müssen in Zukunft verstärkt in Betracht gezogen werden, da bereits heute viele Ausnützungsreserven vorhanden sind. In welchem Umfang Aufstockungen möglich sind, hängt von der Beschaffenheit des Bestandes ab. Wo Traglastreserven vorhanden sind, ist dies wesentlich einfacher und reduziert den Grad des notwendigen baulichen Eingriffes. Gemäss Studien der ETH Zürich6/7 kann davon ausgegangen werden, dass diese Reserven bei Bauten aus der Vorkriegszeit, sowie bei zeitgenössischen Entwicklungen weitgehend vorhanden sind. Bereits in der Initiative hätte die zusätzliche Geschosszahl an die vorhandenen Reserven gekoppelt werden können, um das Wachstumspotenzial voll auszuschöpfen.  

Entnommen aus den gleichen Quelle 7.


Die Koppelung an die Traglastreserven kann per se zu Rechtsunsicherheit führen. Deswegen fordern wir, dass bei den anstehenden Aufzonungen nicht nur das gesamte Stadtgebiet betrachtet wird, sondern dass dies auch in Relation zu den heutigen Zonen erfolgt. Während in der heutigen zweigeschossigen Wohnzone ein zusätzliches Stockwerk bereits eine entscheidende Veränderung bewirken kann, wäre dies in der viergeschossigen Zone kaum spürbar. In dichter besiedelten Gebieten ist auch die Infrastruktur bereits in grösserem Umfang vorhanden, was eine ideale Ausgangslage für weiteres Bevölkerungswachstum bietet und wir eine Zonenanpassung um mehrere Stockwerke begrüssen.

Eine Volksinitiative kann entweder als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung eingereicht werden. Während sich ein ausgearbeiteter Entwurf formell ohne weitere Erläuterungen oder Korrekturen in das betreffende Gesetz einfügen muss, kann mit einer allgemeinen Anregung ein Anliegen ohne konkreten Gesetzestext zur Abstimmung gebracht werden. Nach ihrer Annahme muss sie erst in eine entsprechende Rechtsform gebracht werden. Eine allgemeine Anregung verspricht daher fälschlicherweise, eine vage Forderung in den Raum stellen zu können. Das stimmt aber nicht ganz, denn eine allgemeine Anregung darf nur formal, nicht aber inhaltlich vage sein! Eine in der Initiative geforderte Stossrichtung muss auch bei einer allgemeinen Anregung von den Behörden gewahrt werden und darf nicht als auszulotende Forderung in einer anderen Form umgesetzt werden.